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   BGH, 06.07.2006 - III ZR 13/05   

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https://dejure.org/2006,2496
BGH, 06.07.2006 - III ZR 13/05 (https://dejure.org/2006,2496)
BGH, Entscheidung vom 06.07.2006 - III ZR 13/05 (https://dejure.org/2006,2496)
BGH, Entscheidung vom 06. Juli 2006 - III ZR 13/05 (https://dejure.org/2006,2496)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO § 19 Abs. 1 S. 2; BGB § 852 a.F.
    Subsidiaritätseinwand greift nicht und Verjährung des Notarhaftungsanspruchs beginnt zu laufen, wenn anderweitige Ersatzmöglichkeit mit erheblichen Zweifeln und Risiken behaftet ist

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer schuldhaften Amtspflichtverletzung eines Notars bei der Beurkundung eines Vertrages; Verpflichtung eines Notars zur Hinwirkung einer formwirksamen Teilungsabrede; Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit als eine zur Amtshaftung gehörende ...

  • Judicialis

    BNotO § 19 Abs. 1 Satz 2; ; BGB § 852 a.F.

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 19 Abs. 1 S. 2; BGB § 852 (a.F.)
    Beginn der Verjährung von Amtshaftungsansprüchen gegen einen Notar

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Notarrecht - Verjährung der Notarhaftung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BNotO § 19 Abs. 1 S. 2; BGB § 852 a.F.
    Subsidiaritätseinwand greift nicht und Verjährung des Notarhaftungsanspruchs beginnt zu laufen, wenn anderweitige Ersatzmöglichkeit mit erheblichen Zweifeln und Risiken behaftet ist

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 277
  • MDR 2007, 59
  • DNotZ 2006, 918
  • WM 2006, 1956
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 03.03.2005 - III ZR 353/04

    Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Notar bei

    Auszug aus BGH, 06.07.2006 - III ZR 13/05
    Zum Beginn der Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs gegen den Notar, wenn zwar eine anderweitige Ersatzmöglichkeit in Betracht kommt, die aber, wie der Geschädigte weiß, mit erheblichen Zweifeln und Risiken behaftet ist (Fortführung des Senatsurteils vom 3. März 2005 - III ZR 353/04 = NJW-RR 2005, 1148).

    Deshalb muss sich die gemäß § 852 Abs. 1 a.F. erforderliche Kenntnis weiter darauf erstrecken, dass der Schaden jedenfalls nicht vollständig auf andere Weise gedeckt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 3. März 2005 - III ZR 353/04 = NJW-RR 2005, 1148, 1149 m.w.N.).

    Im Gegensatz zu dem Sachverhalt, der dem Senatsurteil vom 3. März 2005 (aaO) zugrunde gelegen hatte, bei dem die objektive Mangelhaftigkeit des Beurkundungsaktes erst durch das Ergebnis des damals geführten Vorprozesses offen gelegt worden war, bestanden hier von vornherein insoweit keinerlei Zweifel.

    Denn auch bei voller Würdigung des Umstandes, dass eine vorrangige Inanspruchnahme des Vertragspartners durch den Geschädigten durchaus auch dem wohlverstandenen Interesse des Notars selbst dienen kann (vgl. dazu Senatsurteil vom 3. März 2005 - III ZR 353/04 = NJW-RR 2005, 1148, 1149), muss auch der gesetzgeberische Zweck der früheren deliktischen Verjährung des § 852 BGB a.F. im Auge behalten werden, der darin besteht, dass gerade bei unerlaubten Handlungen innerhalb eines überschaubaren Zeitpunkts Rechtsfrieden geschaffen werden muss.

  • BGH, 03.06.2002 - II ZR 4/00

    Heilung einer formunwirksamen Vereinbarung zwischen künftigen Miteigentümern

    Auszug aus BGH, 06.07.2006 - III ZR 13/05
    Die Klage hatte vor dem Landgericht Stralsund und dem Oberlandesgericht Rostock Erfolg, wurde jedoch durch Urteil des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 3. Juni 2002 (II ZR 4/00 = NJW 2002, 2560) abgewiesen.

    a) Der II. Zivilsenat hat in seinem im Vorprozess des Klägers gegen Dr. C. ergangenen Revisionsurteil vom 3. Juni 2002 (II ZR 4/00 = NJW 2002, 2560) entschieden, dass die Klausel in dem notariellen Kaufvertrag, wonach der Kläger eine Teilfläche von 6.000 m² erhalten sollte, mangels hinreichender Kennzeichnung dieser Teilfläche gemäß § 313 Satz 1 BGB a.F. unwirksam ist.

  • BGH, 04.04.1984 - VIII ZR 313/82

    Schadensersatzanspruch des Vermieters gegen den Mieter wegen fristloser

    Auszug aus BGH, 06.07.2006 - III ZR 13/05
    Da dieses ausschließlich den Kostenpunkt betrifft, ist die Revision (unabhängig vom Wert der Beschwer) hiergegen zulässig, wenn sie es - wie hier - auch gegen das vorangegangene Urteil ist (BGH, Urteil vom 4. April 1984 - VIII ZR 313/82 - ZIP 1984, 1107, 1113).
  • BGH, 22.01.2004 - III ZR 99/03

    Verjährung von Amtshaftungsansprüchen gegen einen Notar

    Auszug aus BGH, 06.07.2006 - III ZR 13/05
    Dies gilt um so mehr, als ihm im Vorprozess das einfache Instrument einer Streitverkündung an die Notarin zur Verfügung gestanden hätte, um die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs zu unterbrechen (§ 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F.; s. dazu insbesondere Senatsurteil vom 22. Januar 2004 - III ZR 99/03 = NJW-RR 2004, 1069, 1071).
  • BGH, 06.12.2007 - IX ZR 143/06

    Hemmung der Verjährung durch Streitverkündung; Zulässigkeit der Streitverkündung

    (4) Dass im Prozess gegen den Dritten eine Streitverkündung gegen den Notar ohne weiteres zulässig ist (vgl. BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 - III ZR 46/02, WM 2003, 1131, 1134; v. 22. Januar 2004 - III ZR 99/03, WM 2004, 2026, 2027; v. 3. März 2005 - III ZR 353/04, WM 2005, 1328, 1330; v. 6. Juli 2006 - III ZR 13/05, WM 2006, 1956, 1958; zu § 839 BGB ebenso BGHZ 8, 72, 80), steht der hier für den umgekehrten Fall der vorrangigen Inanspruchnahme des Notars vertretenen Lösung ebenfalls nicht entgegen.
  • BGH, 14.02.2020 - V ZR 11/18

    Kaufvertrag: Erhebung der Einrede des nicht erfüllten Vertrags; Kauf eines

    Ist die Revision gegen das vorangegangene Urteil zulässig, dann ist sie auch gegen das Ergänzungsurteil zulässig, wenn dieses - wie hier - ausschließlich den Kostenpunkt betrifft (vgl. Senat, Urteil vom 17. Oktober 2003 - V ZR 71/03, VIZ 2004, 234, 235 f. und BGH, Urteil vom 6. Juli 2006 - III ZR 13/05, WM 2006, 1956 Rn. 4 jeweils mwN).
  • BGH, 07.03.2019 - III ZR 117/18

    Notarhaftung, Verjährung - Zumutbarkeit einer Amtshaftungsklage bei Verdunkelung

    Hängt aber die Haftung des Notars gerade davon ab, dass der Geschädigte nicht anderweitig Ersatz verlangen kann, ist der Ausgang eines Prozesses gegen einen möglicherweise primär haftenden Dritten für ein späteres Klageverfahren gegen den Notar präjudiziell und deshalb eine Streitverkündung ihm gegenüber ohne Weiteres zulässig (vgl. Senat, Urteile vom 18. Dezember 1961, aaO S. 214 f; vom 22. Januar 2004 - III ZR 99/03, NJW-RR 2004, 1069, 1071; vom 3. März 2005 - III ZR 353/04, NJW-RR 2005, 1148, 1149 und vom 6. Juli 2007 - III ZR 13/05, NJW-RR 2007, 277, 278).
  • OLG Hamm, 13.07.2011 - 11 U 234/09

    Amtspflichten eines Notars im Rahmen der Konzeption eines steuersparenden

    Unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Zwecks der früheren deliktischen Verjährung nach § 852 BGB a.F., gerade bei unerlaubten Handlungen innerhalb eines überschaubaren Zeitraums Rechtsfrieden zu schaffen, der auch auf das neue Verjährungsrecht Anwendung findet (BGH, NJW-RR 2007, 277, 278), reicht aber bloßes Untätigbleiben des Geschädigten nicht aus, um den Verjährungsbeginn hinauszuschieben (Wöstmann, a.a.O., Rn. 2300).

    Vielmehr ist in diesen Fällen auf den fiktiven Zeitpunkt abzustellen, zu dem anzunehmen ist, dass gerichtlich festgestellt worden wäre, ob eine anderweitige Ersatzmöglichkeit besteht oder nicht (BGHZ 121, 65, 71; Wöstmann, a.a.O., Rn. 2300 m.w.N.), wobei sich der Geschädigte gegebenenfalls des einfachen Instruments der Streitverkündung bedienen muss, um die Verjährung des Ersatzanspruchs gegen den Notar zu hemmen (BGH, NJW-RR 2007, 277, 278; Wöstmann, a.a.O., Rn. 2300 m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 21.01.2009 - 3 U 16/08

    Vorliegen der Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs durch Erbringen einer

    In solchen Fällen subsidiärer Haftung beginnt die Verjährungsfrist erst, wenn der Anspruchsberechtigte weiß, dass keine anderweitige vorrangige Ersatzmöglichkeit besteht (vgl. §§ 852 Abs. 1 a.F., 199 Nr. 2 BGB; für den Fall der Notarhaftung: BGH NJW-RR 2007, 277, 278 und 2005, 1148, 1150; BGH NJW 2000, 1498).

    Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW-RR 2007, 277, 278; NJW-RR 2005, 1148 ff.) kommt es für das Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit darauf an, dass der Anspruchsberechtigte "schlüssig darlegen kann, dass eine Inanspruchnahme Dritter nicht möglich oder nicht zumutbar ist", etwa wenn feststeht, dass keine Mittel verfügbar sind oder die Gesellschaft die Erfüllung verweigert.

  • OLG Düsseldorf, 23.08.2013 - 6 U 218/11

    Ausgleichsansprüche von Kommanditisten einer GmbH & Co KG untereinander nach

    aa) Tatsächlich hat nämlich auch schon vor der Zurückweisung der Ansprüche durch das genannte Schreiben der N-GmbH spätestens nach der Vorlage der Endabrechnung des Insolvenzverwalters der K-GmbH & Co. KG Dr. M. vom 08. November 2005 (Anlage K 14) die objektive Unfähigkeit dieser Gesellschaft zur Erfüllung der Aufwendungsersatzansprüche festgestanden und diese objektive Unfähigkeit zur Leistung hätte auch in der für die Erhebung einer Klage gegen die Mitgesellschafter erforderlichen Art und Weise von den in der Klägerin zusammengeschlossenen Kommanditisten ohne weiteres schlüssig dargelegt werden können (BGH NJW-RR 2007, 277f = juris Rn 12; NJW-RR 2005, 1148 f. = juris Rn 18).
  • OLG Düsseldorf, 23.08.2012 - 6 U 217/11

    Ausgleichsansprüche des Kommanditisten wegen Inanspruchnahme durch den

    aa) Tatsächlich hat nämlich auch schon vor der Zurückweisung der Ansprüche durch das genannte Schreiben der N-GmbH spätestens nach der Vorlage der Endabrechnung des Insolvenzverwalters der K-GmbH & Co. KG Dr. M. vom 08. November 2005 (Anlage K 14) die objektive Unfähigkeit dieser Gesellschaft zur Erfüllung der Aufwendungsersatzansprüche festgestanden und diese objektive Unfähigkeit zur Leistung hätte auch in der für die Erhebung einer Klage gegen die Mitgesellschafter erforderlichen Art und Weise von den in der Klägerin zusammengeschlossenen Kommanditisten ohne weiteres schlüssig dargelegt werden können (BGH NJW-RR 2007, 277f = juris Rn 12; NJW-RR 2005, 1148 f. = juris Rn 18).
  • OLG Frankfurt, 17.06.2020 - 3 U 19/20

    VW-Dieselskandal: Verjährung von Ansprüchen des Käufers

    Entscheidend ist nicht die rechtliche Würdigung von Tatsachen durch den Geschädigten, sondern die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen (BGH in ständiger Rechtsprechung NJW 1993, 648 [650]; 1994, 3162 [3164]; 1996, 117 [118]; BGHZ 105, 172 [186] = NJW 2002, 1793 [1797]; NJW-RR 2005, 1148 [1149]; WM 2006, 1956 [1958]; DB 2007, 485, 460; NJW 2014, 993 Rn. 13).
  • OLG Frankfurt, 08.04.2020 - 3 U 307/19

    VW-Diesel-Skandal: Beginn der Verjährung deliktischer Ansprüche nach § 199 Abs. 1

    Entscheidend ist nicht die rechtliche Würdigung von Tatsachen durch den Geschädigten, sondern die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen (BGH in ständiger Rechtsprechung NJW 1993, 648 [650]; 1994, 3162 [3164]; 1996, 117 [118]; BGHZ 105, 172 [186] = NJW 2002, 1793 [1797]; NJW-RR 2005, 1148 [1149]; WM 2006, 1956 [1958]; DB 2007, 485, 460; NJW 2014, 993 Rn. 13).
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